BFH - Urteil vom 09.02.2010
VIII R 35/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2811/05

Steuerpflichtiger Zinsanteil von regelmäßigen monatlichen Zahlungen i.R.e monatlichen Geldrente; Entgeltlicher Leistungsaustausch und Kapitalüberlassung bei Verzicht des Kindes gegenüber den Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche

BFH, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen VIII R 35/07

DRsp Nr. 2010/14097

Steuerpflichtiger Zinsanteil von regelmäßigen monatlichen Zahlungen i.R.e monatlichen Geldrente; Entgeltlicher Leistungsaustausch und Kapitalüberlassung bei Verzicht des Kindes gegenüber den Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche

1. NV: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Eltern an ihr Kind leisten im Gegenzug zu dessen Erbteilsverzicht und Pflichtteilsverzicht, sind nicht einkommensteuerbar. 2. NV: Den so geleisteten Zahlungen liegt weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich ein entgeltlicher Leistungsaustausch zu Grunde und auch keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen auch keinen einkommensteuerbaren Zinsanteil enthalten. 3. NV: Die rechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Verpflichtung zur Zahlung nach dem Tod der Eltern auf den Erben übergeht.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Im Streit ist, ob der Klägerin zufließende regelmäßige monatliche Zahlungen einen steuerpflichtigen Zinsanteil enthalten.