FG Münster - Urteil vom 29.03.2012
3 K 3819/10 Erb
Normen:
ErbStG § 12; BewG § 15 Abs 1; BewG § 12 Abs 3; ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 222
ZEV 2013, 104

Steuerpflichtiges zinsloses Darlehen zur Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

FG Münster, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 3819/10 Erb

DRsp Nr. 2012/17903

Steuerpflichtiges zinsloses Darlehen zur Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

1) Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, so liegt darin eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die mit 5,5 % gemäß § 12 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. 2) Die Revision wird zugelassen, da ein Zinssatz von 5,5 % in den Streitjahren 2002 bis 2008 bei seriöser Geldanlage nicht zu erzielen war.

Normenkette:

ErbStG § 12; BewG § 15 Abs 1; BewG § 12 Abs 3; ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob und wie ein zinslos gewährtes Darlehen schenkungsteuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin erhielt am 21.05.2002 ein zinsloses Darlehen in Höhe von X Euro von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn E.