I.
Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil des Senats vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06 (BFH/NV 2009, 382). Das Urteil hatte das Begehren des Klägers, den auf Grundlage tarifvertraglicher Regelungen dem Kläger ausgezahlten Anteil am Troncaufkommen einer Spielbank in Höhe von 3 963,61 EUR als Trinkgeld steuerfrei zu belassen, abgewiesen.
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