BFH - Urteil vom 26.02.1992
I R 149/90
Normen:
AO (1977) §§ 14, 64; GewStG § 3 Nr. 6; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BB 1992, 1128
BB 1992, 1702
BFHE 167, 147
BStBl II 1992, 693
NJW 1992, 3319
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Steuerpflichtigkeit von Altkleidersammlungen (§§ 14, 64 AO 1 977)

BFH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen I R 149/90

DRsp Nr. 1996/11374

Steuerpflichtigkeit von Altkleidersammlungen (§§ 14, 64 AO 1 977)

»1. Altkleidersammlungen eines gemeinnützigen Vereins, bei denen das Sammelgut zur Mittelbeschaffung weiterveräußert wird, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 14, 64 AO 1 977) . 2. Die gesammelten Altkleiderspenden sind wirtschaftliche Vorteile, die durch eine selbständige nachhaltige Tätigkeit i.S. von § 14 AO (1977) erzielt werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 14, 64; GewStG § 3 Nr. 6; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in der Form des eingetragenen Vereins. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählen u. a. die Förderung der Sozialarbeit und wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten. Er ist als gemeinnützig anerkannt.