FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2021
5 K 1996/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Steuerpflichtigkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von sogenannten Kryptowährungen;

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 5 K 1996/19

DRsp Nr. 2021/18235

Steuerpflichtigkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von sogenannten Kryptowährungen;

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von sogenannten Kryptowährungen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung 2017 gab er zudem Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 31.904 € an. Diese stammten aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb der Sohn des Klägers treuhänderisch für diesen. Gleichzeitig handelte der Sohn auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen.

1. 2.