BFH - Urteil vom 31.08.2011
X R 11/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 1 Buchst. b, 11; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 811/08 1325

Steuerpflichtigkeit von Kinderzuschüssen zu einer Rente bei Zahlung von einem berufsständischen Versorgungswerk

BFH, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen X R 11/10

DRsp Nr. 2012/4192

Steuerpflichtigkeit von Kinderzuschüssen zu einer Rente bei Zahlung von einem berufsständischen Versorgungswerk

1. Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig und nicht wie die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei.2. Die unterschiedliche Behandlung der Kinderzuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 1 Buchst. b, 11; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Der 1936 geborene Kläger war Arzt; er bezieht seit dem 1. November 2001 eine Altersrente von der Nordrheinischen Ärzteversorgung (N), einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Im Streitjahr 2006 betrugen seine Renteneinnahmen 35.222 €. In diesem Betrag sind die Kinderzuschüsse für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von jeweils 244,60 € monatlich enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Kinderzuschüsse gemäß § Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes () in der im Streitjahr gültigen Fassung mit dem Besteuerungsanteil von 50 %.