EuGH - Urteil vom 03.10.2006
Rs C-290/04
Normen:
EWG-Vertrag Art. 59 Art. 60 ;
Fundstellen:
BStBl II 2007, 352
DB 2007, 1168
DStR 2006, 2071
EWS2006, 513
IStR 2006, 743
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen - Grundsatz des Steuerabzugs - Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt - Freier Dienstleistungsverkehr

EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - Aktenzeichen Rs C-290/04

DRsp Nr. 2006/26498

Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen - Grundsatz des Steuerabzugs - Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt - Freier Dienstleistungsverkehr

»1. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, - nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt; - nach denen der Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat. 2. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen,