EuGH - Schlussantrag vom 02.10.2014
Rs. C-133/13
Fundstellen:
BB 2014, 2710
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Raad van State [Königreich der Niederlande],

Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale Schenkungsteuer - Steuervergünstigung für Landgüter, die im Inland belegen sind - Erhaltung des nationalen Natur- und Kulturerbes - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen - Grenzüberschreitende Amtshilfe in Steuersachen - Anwendungsbereich der Richtlinien 2010/24/EU und 2011/16/EU - Begriff der behördlichen Ermittlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU und Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU - Grenzen der Ermittlungspflicht

EuGH, Schlussantrag vom 02.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-133/13

DRsp Nr. 2014/14828

Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale Schenkungsteuer - Steuervergünstigung für "Landgüter", die im Inland belegen sind - Erhaltung des nationalen Natur- und Kulturerbes - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen - Grenzüberschreitende Amtshilfe in Steuersachen - Anwendungsbereich der Richtlinien 2010/24/EU und 2011/16/EU - Begriff der "behördlichen Ermittlungen" gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU und Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU - Grenzen der Ermittlungspflicht

Tenor:

1. Eine nationale Regelung wie die vorliegende, welche die Anwendung einer Befreiung von der Schenkungsteuer auf im Inland belegene Landgüter beschränkt, verstößt nicht gegen den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV, wenn sie die Erhaltung des nationalen Natur- und Kulturerbes zum Ziel hat.

2. "Behördliche Ermittlungen" sowohl im Sinne des Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU als auch im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU umfassen Prüfungen am Ort eines Grundstücks.

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung