Tenor:
Eine feste Niederlassung im Sinne des Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG setzt eine Niederlassung voraus, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Eine eigene personelle und technische Ausstattung ist hierfür nicht erforderlich, sofern die fremde Ausstattung der Niederlassung in vergleichbarer Weise wie eine eigene Ausstattung zur Verfügung steht.
1. Wieder einmal geht es in einem Vorabentscheidungsersuchen zum Mehrwertsteuerrecht darum, an welchem Ort eine Dienstleistung als erbracht gilt. Dies ist nicht verwunderlich, weil der Streit um den Ort einer Dienstleistung stets auch ein Streit darüber ist, welchem Mitgliedstaat die Besteuerungsbefugnis zusteht.
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