Tenor:
1. Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die mit einer gesetzlich festgelegten obligatorischen Gebühr finanziert wird und die von jedem Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts bezahlt wird, keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt und nicht zum Abzug der für die von dieser Einrichtung erworbenen und für die Zwecke dieser Tätigkeit verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt.
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