EuGH - Schlussantrag vom 17.03.2016
Rs. C-11/15
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Nejvy??í správní soud [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Tschechische Republik],

Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung - Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichen Charakter - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Finanzierung durch obligatorische Gebühren - Einstufung einer solchen Dienstleistung

EuGH, Schlussantrag vom 17.03.2016 - Aktenzeichen Rs. C-11/15

DRsp Nr. 2016/11321

Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung - Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichen Charakter - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Finanzierung durch obligatorische Gebühren - Einstufung einer solchen Dienstleistung

Tenor:

1. Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die mit einer gesetzlich festgelegten obligatorischen Gebühr finanziert wird und die von jedem Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts bezahlt wird, keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt und nicht zum Abzug der für die von dieser Einrichtung erworbenen und für die Zwecke dieser Tätigkeit verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt.