Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 - Subventionen, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen verwendet werden - Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug
EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen Rs. C-25/11
DRsp Nr. 2012/4039
Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 - 'Subventionen', die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen verwendet werden - Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der gemischt Steuerpflichtigen gestattet, den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, verbieten, den abzugsfähigen Betrag für Bereiche, in denen diese Steuerpflichtigen ausschließlich besteuerte Tätigkeiten ausüben, unter Einbeziehung von nicht besteuerten "Subventionen" in den Nenner des zur Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Abzugs dienenden Bruchs zu berechnen.
Tenor:
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