Streitig ist noch die Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Klägerin und der Holding GmbH, der Alleingesellschafterin der Klägerin.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx. Juni 1991 gegründet. Die Klägerin als Organgesellschaft und die Holding als Organträger schlossen mit notariellem Vertrag vom xx. Dezember 1991 einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (GAV).
§ 4 des GAV regelt die Dauer des Vertrages. Nach § 4 Abs. 1 wurde der Vertrag bis zum 31.12.1996 abgeschlossen. Eine in Parallelverträgen vom selben Tage vereinbarte Regelung in § 4 Abs. 2, wonach sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht 1 Jahr vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird, enthält die Urkunde nicht. § 4 Abs. 3 und 4 enthalten Regelungen zu ordentlichen bzw. vorzeitigen Kündigungsrechten.
Der GAV wurde am xx. Juni 1992 im Handelsregister des AG M eingetragen. Im Zuge der Umstellung des Registerblatts auf EDV ist das Bestehen des Vertrages vom AG S nicht übernommen worden.
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