BFH - Urteil vom 12.05.2009
IX R 53/08
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 2; EigZulG § 9 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 36/06

Steuerrechtliche Ausgestaltung der Gewährung einer Eigenheimzulage für geschiedene Eheleute für eine während der Ehe gebaute Immobilie; Anforderungen an das Bestehen eines Anspruchs einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung einer Eigenheimzulage für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil ihres Ehegatten

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen IX R 53/08

DRsp Nr. 2009/20994

Steuerrechtliche Ausgestaltung der Gewährung einer Eigenheimzulage für geschiedene Eheleute für eine während der Ehe gebaute Immobilie; Anforderungen an das Bestehen eines Anspruchs einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung einer Eigenheimzulage für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil ihres Ehegatten

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1; EigZulG § 6 Abs. 2; EigZulG § 9 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete zusammen mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus, das ab Oktober 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für das den Ehegatten zu hälftigem Miteigentum gehörende Objekt antragsgemäß Eigenheimzulage fest und gewährte für den Förderzeitraum 1998 bis 2005 den Fördergrundbetrag in Höhe von 5 000 DM sowie Kinderzulagen für zwei Kinder.

Im Jahr 2000 trennten sich die Eheleute auf Dauer; der Ehemann der Klägerin zog am 3. August 2000 aus dem geförderten Objekt aus. Daraufhin setzte das FA mit Bescheid vom 1. Februar 2002 die Eigenheimzulage ab 2001 gegenüber der Klägerin entsprechend ihrem hälftigen Miteigentumsanteil neu fest und hob mit Bescheid vom gleichen Datum die Eigenheimzulage für den Ehemann auf. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.