BFH - Urteil vom 12.05.2009
IX R 18/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1896/05

Steuerrechtliche Ausgestaltung vorab entstandener Werbungskosten im Vermietungsgewerbe; Anforderungen an die Geltendmachung von Aufwendungen für eine Räumungsklage als Werbungskosten in einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997; Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten

BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen IX R 18/08

DRsp Nr. 2009/21822

Steuerrechtliche Ausgestaltung vorab entstandener Werbungskosten im Vermietungsgewerbe; Anforderungen an die Geltendmachung von Aufwendungen für eine Räumungsklage als Werbungskosten in einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997; Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1996 ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten. Im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs wurde die im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung von dem vormaligen Eigentümer (E) genutzt. Die beiden im Obergeschoss gelegenen Wohnungen standen leer.