BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 10/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1607
BB 2007, 1768
BFH/NV 2007, 1573
BFHE 217, 531
BStBl II 2007, 645
DB 2007, 1563
DStR 2007, 1202
GmbHR 2007, 951
NZM 2008, 52
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4434/00

Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 10/06

DRsp Nr. 2007/11867

Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool

»Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von Zinsen aufgrund von Darlehen, die in ein Cash-Pool-Verfahren eingebracht wurden.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter einer mittlerweile --im Wege der Übernahme aller Anteile durch die Klägerin zu 1-- beendeten GbR, die ein in den Jahren 1968 bis 1971 errichtetes Bürohochhaus vermietete und verwaltete. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von ca. 34 Mio. DM wurden teilweise fremdfinanziert.