FG Münster - Urteil vom 01.03.2021
9 K 1651/18 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastung

FG Münster, Urteil vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 9 K 1651/18 E

DRsp Nr. 2021/5658

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und über den Ansatz von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2009-2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten A-straße ... in B (teilweise selbst genutzt), C-Straße ... in B, D-straße ... in B, E-straße ... in B und F ... in G (..., Kreis H). Bei dem letztgenannten Objekt handelt es sich um ein altes Bauernhaus, das der Kläger im Jahr 2002 von seiner Mutter erworben hatte. In den Streitjahren vermietete der Kläger es an die Tochter J, die dort im Erdgeschoss ein Restaurant (...) betreibt und im Obergeschoss mit ihrem Ehemann, Herrn K, und ihren beiden Kindern (geboren 2008 und 2011) wohnt.

Für das Objekt F ... gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen folgende Reisekosten als Werbungskosten an:

2009 2010 2011
Zugfahrten 36*40 € = 1.440,00 € lt. Tickets 2.200,20 € lt. Tickets