BFH - Beschluss vom 15.06.2009
I B 184/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen vom 13.08.2008, 5 K 2304/03,

Steuerrechtliche Beurteilung einer Tantiemevereinbarung; Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen I B 184/08

DRsp Nr. 2009/21704

Steuerrechtliche Beurteilung einer Tantiemevereinbarung; Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Beurteilung einer Tantiemevereinbarung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital zunächst zu 60% und seit Februar 1997 zu 100% von R gehalten wurde. R war zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Im Jahr 1992 hatten die Klägerin und R einen Anstellungsvertrag geschlossen, nach dem R u.a. eine Tantieme in Höhe von 20% des Jahresüberschusses erhalten sollte. Bemessungsgrundlage sollte der handelsrechtliche Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sowie der Tantieme selbst sein. Ferner heißt es in dem Vertrag, dass u.a. "vorgenommene steuerliche Sonderabschreibungen" sowie "die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil ... unberücksichtigt" bleiben sollten. In den Streitjahren (1997 und 1998) nahm die Klägerin Sonderabschreibungen in Höhe von 440 000 DM und 896 985 DM vor und errechnete auf dieser Basis die Bemessungsgrundlage für die Tantieme.