BFH - Beschluss vom 22.06.2009
I B 34/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 13902/06

Steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einer Pferdezucht als verdeckte Gewinnausschüttungen

BFH, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen I B 34/09

DRsp Nr. 2009/21709

Steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einer Pferdezucht als verdeckte Gewinnausschüttungen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zusammenhang mit einer Pferdezucht steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Das Finanzgericht (FG) hat das in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und die Klage deshalb hinsichtlich dieses Streitpunkts abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt.

1.