BGH - Urteil vom 23.10.2018
1 StR 454/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 134
BGHSt 63, 282
NJW 2019, 1621
NStZ 2020, 493
NZG 2019, 836
StV 2019, 751
wistra 2019, 330
wistra 2019, 422

Steuerrechtliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen

BGH, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 454/17

DRsp Nr. 2019/5216

Steuerrechtliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Die steuerrechtliche Erklärungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Mai 2017 - unter Erstreckung auf den Mitangeklagten E. gemäß § 357 StPO - im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 28 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu 2.220 Fällen der Steuerhinterziehung und den nicht revidierenden Mitangeklagten E. wegen Beihilfe zu 861 Fällen der Steuerhinterziehung verurteilt. Den Angeklagten hat es deswegen mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten belegt. Gegen den Mitangeklagten hat es eine solche von zwei Jahren und sieben Monaten verhängt.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

I.