FG Münster - Urteil vom 20.05.2021
8 K 973/20 GrE,F
Normen:
GrEStG § 5;

Steuerrechtliche Folgen der Übertragung von Grundstücken auf eine Gesellschaft

FG Münster, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 8 K 973/20 GrE,F

DRsp Nr. 2021/9521

Steuerrechtliche Folgen der Übertragung von Grundstücken auf eine Gesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 5;

Tatbestand

Streitig sind die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Folgen der Übertragung von Grundstücken auf die Klägerin.

Die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) wurde Ende 2011 gegründet und im Februar 2012 unter HRA xxx im Handelsregister des Amtsgerichts D-Stadt eingetragen. Einzig persönlich haftende, nicht am Vermögen beteiligte Gesellschafterin war und ist die G-Beratungs GmbH. Zunächst war Herr U. C. alleiniger Kommanditist der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt in § 7, dass für jeden Gesellschafter ein festes Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto, ein Verlustvortragskonto und ein (im Gegensatz zu den vorgenannten verzinsliches) Privatkonto geführt werden. Das feste Kapitalkonto spiegelt nach § 7 Abs. 1 des Vertrags die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftsrechten wider und entspricht bei den Kommanditisten der zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlage. Auf den Gesellschaftsvertrag wird im Übrigen Bezug genommen.