Streitig ist, welche Umsätze eines Partyservices im Jahr 2000 dem Regel- oder dem ermäßigten USt-Satz unterliegen, und ob - für sämtliche Streitjahre (1998 bis 2000) - im Rahmen von Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle eine zutreffende Aufteilung der Entgelte für mit dem ermäßigten bzw. für mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze vorliegt.
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