I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in X eine Kantine. Am 3. Januar 1993 schloß der Kläger einen Vertrag mit dem Magistrat der Stadt X, der auszugsweise wie folgt lautete:
"§ 1 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Mittagessensverpflegung von ca. 450 Schülern und Mitarbeitern für die Grundschule ... auf der Grundlage eines Monatsspeisenplanes ... für ca. 450 Portionen.
Bei unvertretbar hoher Rückläufigkeit der Anzahl der Essensportionen (über 25 %) infolge Änderung des Schulnetzes u.ä. hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Nachverhandlung. ...
(2) Der Leistungsumfang umfaßt:
- Herstellung und Auslieferung des Schüleressens ...
- Übernahme der Essensausgabe
- Abwasch und Entsorgung der Essensreste
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