I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führt nebenberuflich selbständig Tätowierungen aus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) besteuerte diese Leistungen in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1994 und 1995 mit dem allgemeinen Steuersatz. Das FA wies den Einspruch des Klägers zurück, durch den er eine Besteuerung seiner Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz beantragt hatte, weil die Tätowierungen als Kunstwerke unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 53 Buchst. a der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1993 (im folgenden: UStG) einzureihen seien. Außerdem, so hatte er geltend gemacht, habe er bei den Tätowierungen Urheberrechte übertragen und dadurch einen Umsatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ausgeführt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|