FG Hessen - Urteil vom 31.03.2009
7 K 416/08
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 1; AO § 170 Abs. 1 Nr. 2; AO § 153 Abs. 3;

Steuersatz bei Verwendung von vorversteuertem Gas abweichend vom gesetzlich erlaubten Verwendungszweck; Mineralölsteuer; Energiesteuer gesetzt; Festsetzungsverjährung; Leichtfertige Steuerverkürzung

FG Hessen, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 416/08

DRsp Nr. 2009/24916

Steuersatz bei Verwendung von vorversteuertem Gas abweichend vom gesetzlich erlaubten Verwendungszweck; Mineralölsteuer; Energiesteuer gesetzt; Festsetzungsverjährung; Leichtfertige Steuerverkürzung

1. Wer trotz Kenntnis der unterschiedlichen Steuersätze für Heizgas und Treibgas und der verschiedenen erlaubten Verwendungszwecke sich über diese gesetzlich vorgegebene Trennung eigenmächtig hinwegsetzt, verletzt die ihm als Erlaubnisinhaber obliegende Sorgfaltspflicht in einem besonders großen Maße und handelt leichtfertig. 2. Zum Nachweis einer inneren Tatsache, bedarf es der Darlegung von äußeren Tatsachen, die, wenn Sie bewiesen sind, den Rückschluss auf das Vorliegen der inneren Tatsache zulassen. 3. Wer sich trotz Kenntnis der eingeschränkten Befugnis zur Weitergabe der steuerbegünstigten Flüssiggase nicht um die erlaubte Verwendung kümmert, kann sich anschließend auf die möglicherweise bestehende Unkenntnis der Einzelheiten der steuerrechtlichen Regelungen nicht berufen. 4. Wird vorversteuert bezogenes Flüssiggas, das nur zum Zwecke des Verheizens verwendet werden darf, als Treibgas verwendet, führt dies zum Ausschluss der Steuervergünstigung, auch wenn das Flüssiggas zu einem anderen begünstigten Zweck verwendet wird.