Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.08.2020 – 5 K 1228/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin und seit dem xx.xx.2011 umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der N–GmbH. Die Klägerin betrieb im Jahr 2011 (Streitjahr) einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Park berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online.
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