FG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2006
12 K 304/05 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; EStDV § 29 Abs. 1 ;

Steuerschädliche Übersicherung durch Einsatz von Lebensversicherungen zur Darlehensabsicherung - Lebensversicherung; Übersicherung; Steuerschädliche Verwendung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 12 K 304/05 F

DRsp Nr. 2007/18685

Steuerschädliche Übersicherung durch Einsatz von Lebensversicherungen zur Darlehensabsicherung - Lebensversicherung; Übersicherung; Steuerschädliche Verwendung

1. Maßgeblich für die Frage einer steuerschädlichen Übersicherung durch Einsatz von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Darlehens sind die in den Anzeigen der Bank nach § 29 Abs. 1 EStDV bezifferten eingesetzten Versicherungsansprüche und nicht die Rückkaufswerte der Versicherungen. 2. Die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens zur Einkünfteerzielung "infiziert" das Gesamtdarlehen mit der Folge, dass auch im Umfang der Verwendung der Darlehensmittel für die Schaffung zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraums die Zinsen aus den Lebensversicherungen steuerpflichtig sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; EStDV § 29 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb im Juni 2000 das als Einfamilienhaus bewertete Objekt "A" Straße in "B". Eine Teilfläche von 164 qm (47,81 %) vermietet die Klägerin an den Kläger zum Betrieb einer Arztpraxis. Im Übrigen (52,19 %) wird das Haus zu eigenen Wohnzwecken der Kläger genutzt. Die Anschaffungskosten, die sich auf insgesamt 486.969 DM belaufen, wurden mit einem Darlehen der "C" Bank finanziert. Die Darlehenssumme beträgt insgesamt 599.999 DM, ausgezahlt wurden hiervon 499.999 DM.