FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2008
3 K 235/05
Normen:
EStG (1992) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 ; EStG (1992) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ; EStG (1992) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 ; EStG (1992) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 ; EStG (1992) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; EStG (1992) § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2009, 18

Steuerschädliche Verwendung einer als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzten Lebensversicherung bei Überweisung der Darlehensvaluta auf ein gemischtes Konto einer GbR und nicht ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung der Mittel des GbR-Kontos für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Immobilie

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 235/05

DRsp Nr. 2008/21265

Steuerschädliche Verwendung einer als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzten Lebensversicherung bei Überweisung der Darlehensvaluta auf ein gemischtes Konto einer GbR und nicht "ausschließlicher und unmittelbarer" Verwendung der Mittel des GbR-Kontos für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Immobilie

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1. Ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen des Steuerpflichtigen dient nicht i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992) "ausschließlich und unmittelbar" der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie einer GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, wenn die Darlehensmittel von der kreditgewährenden Bank zunächst auf ein gemischtes Konto der GbR überwiesen und wenn die Mittel dieses GbR-Kontos in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten nach und nach überwiegend zur Zahlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie, daneben aber auch für Zinszahlungen für Kredite sowie für Privatentnahmen der Gesellschafter der GbR verwendet worden sind.