FG München - Urteil vom 22.03.2005
13 K 1565/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2 § 10 Abs. 2 S. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb, cc, dd ; EStDV § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2438
EFG 2005, 1345

Steuerschädliche Verwendung einer zur Absicherung eines Avalkredits eingesetzten Lebensversicherung; Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen; ges. Feststellung der Steuerpflicht für Zinsen

FG München, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 13 K 1565/03

DRsp Nr. 2005/10220

Steuerschädliche Verwendung einer zur Absicherung eines Avalkredits eingesetzten Lebensversicherung; Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen; ges. Feststellung der Steuerpflicht für Zinsen

1. Ein Avalkredit, mit dem der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Auftraggeber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit im Baubereich absichert, ist ein "Darlehen" im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 EStG. 2. Wird der Avalkredit gegenüber der Bank durch Abtretung und Beleihung von Lebensversicherungsansprüchen des Steuerpflichtigen abgesichert, führt das zu einer steuerschädlichen Verwendung der Lebensversicherung und zu einer Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2 § 10 Abs. 2 S. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb, cc, dd ; EStDV § 29 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Sicherung eines Avalkredits durch eine Lebensversicherung zur Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung führt.