FG Sachsen - Urteil vom 02.02.2001
2 K 136/98
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; GrEStG § 13 Nr. 1; FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Steuerschuldner eines Zwischengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG

FG Sachsen, Urteil vom 02.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 136/98

DRsp Nr. 2001/13232

Steuerschuldner eines Zwischengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG

1. Steuerschuldner nach § 13 Abs. 1 GrEStG kann nicht der das Grundstück letztlich erwerbende Dritte sein, wenn er schon Steuerschuldner auf Grund des Erwerbsvorganges zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer ist. 2. Zur Beiladung des Zwischenerwerbers.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; GrEStG § 13 Nr. 1; FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbarkeit der Abtretung von Rechten aus dem sogenannten Stromvergleich.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zum streitigen Zeitpunkt zu 100% von der Stadt C. gehalten wurden. Am 30. September 1994 schloss die Klägerin zwei Verträge, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.