Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerbarkeit der Abtretung von Rechten aus dem sogenannten Stromvergleich.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zum streitigen Zeitpunkt zu 100% von der Stadt C. gehalten wurden. Am 30. September 1994 schloss die Klägerin zwei Verträge, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird.
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