FG Köln - Urteil vom 23.01.2007
1 K 334/02
Normen:
AO § 47 ; InsO § 134 Abs. 1 § 144 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 22

Steuerschuldner; Haftung

FG Köln, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 334/02

DRsp Nr. 2007/15925

Steuerschuldner; Haftung

Eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner setzt das Bestehen einer Steuerschuld voraus. Ein Anspruch kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch Anfechtung des Insolvenzverwalters wieder aufleben. Anfechtbar ist gem. § 134 InsO eine unentgeltliche Leistung. Eine Leistung ist dann nicht unentgeltlich, wenn sie in der Tilgung einer fremden Schuld besteht. Die Gegenleistung besteht in diesem Fall darin, dass der Empfänger mit der Leistungsannahme seine Forderung gegen seinen Schuldner verliert.

Normenkette:

AO § 47 ; InsO § 134 Abs. 1 § 144 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war zu 50 % an der S - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Weiterer Beteiligter war, ebenfalls mit einem Anteil von 50 %, Herr C. Gegenstand der GbR war ausschließlich die Vermietung des Grundstücks N-Str.. Zwischen der G-GmbH (Organgesellschaft) und der GbR (Organträger) bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft i.S.d. § 2 Absatz 2 UStG.