FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2008
4 K 144/08
Normen:
EnergieStG § 15 Abs. 2; RL 2003/96/EG Art. 24 Abs.1; RL 2003/96/EG Art. 24 Abs. 2;

Steuerschuldner nach § 15 Abs. 2 S. 2 Energiesteuergesetz

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 144/08

DRsp Nr. 2009/1578

Steuerschuldner nach § 15 Abs. 2 S. 2 Energiesteuergesetz

Verwender des Kraftstoffes, der sich im Zusatztank eines gewerblich genutzten LKW befindet, ist nicht der Fahrer, sondern die Spedition.

Normenkette:

EnergieStG § 15 Abs. 2; RL 2003/96/EG Art. 24 Abs.1; RL 2003/96/EG Art. 24 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuerbescheid über Energiesteuer wegen Dieselkraftstoffes in einem Lkw-Tank.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Lkws mit dem polnischen Kennzeichen ...... Mit diesem Lkw fuhr Herr A am 12.09.2006 von Polen ins Bundesgebiet und wurde nahe B von Beamten des Beklagten überprüft. Diese stellten fest, dass das Fahrzeug neben dem werkseitig auf der Fahrerseite angebrachten Haupttank über einen Zusatztank auf der Beifahrerseite verfügte, dessen Form und Halterungen erkennbar von denen auf der Fahrerseite abwichen. Im Zusatztank befanden sich rund 340 l Dieselkraftstoff. Der Fahrer erklärte gegenüber den Beamten, in Polen getankt zu haben.

Daraufhin erließ der Beklagte vor Ort einen Steuerbescheid über Energiesteuer in Höhe von 159,94 € wegen des nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs mitgeführten Dieselkraftstoffes. In das Adressfeld des Bescheids schrieben die Beamten den Namen und die Anschrift des Fahrers, rechts daneben die Daten der Klägerin. Der Fahrer entrichtete die Energiesteuer sofort.