BGH - Urteil vom 14.03.2007
5 StR 461/06
Normen:
AO § 370 § 373 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 592
StV 2008, 65
wistra 2007, 262
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 18.05.2006

Steuerschuldner, Steuerhinterziehung und Schmuggel bei der Einfuhr von Zigaretten; Beendigung beim Schmuggel

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 461/06

DRsp Nr. 2007/8833

Steuerschuldner, Steuerhinterziehung und Schmuggel bei der Einfuhr von Zigaretten; "Beendigung" beim Schmuggel

1. § 373 AO erfasst die Tabaksteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.2. Steuerschuldner ist beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken jedenfalls derjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empfänger einer Lieferung Herrschaft über die Ware hat.3. Die "Schmuggeltat" ist erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" ist. In der Regel wird der Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat.

Normenkette:

AO § 370 § 373 ;

Gründe: