FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2005
IV 199/01
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 4 ;

Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen IV 199/01

DRsp Nr. 2005/11118

Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

Entzieher der Branntweinsteuer und damit Steuerschuldner gemäß § 143 Abs. 4 BranntwMonG ist nur der Täter einer Steuerhinterziehung, nicht jedoch ein Gehilfe. Dessen Inanspruchnahme kommt allenfalls als Haftender gemäß §§ 71, 191 AO in Betracht.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer.