Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung
FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen IV 199/01
DRsp Nr. 2005/11118
Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung
Entzieher der Branntweinsteuer und damit Steuerschuldner gemäß § 143 Abs. 4BranntwMonG ist nur der Täter einer Steuerhinterziehung, nicht jedoch ein Gehilfe. Dessen Inanspruchnahme kommt allenfalls als Haftender gemäß §§ 71, 191AO in Betracht.
Normenkette:
BranntwMonG § 143 Abs. 4 ;
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Branntweinsteuer.
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