BFH - Beschluss vom 16.06.2005
VII B 273/04
Normen:
AO § 119 Abs. 2 § 226 § 361 ; BGB § 406 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1747
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 516/00

Steuerschuldverhältnis: Aufrechnung - Fälligkeit der Gegenforderung, AdV

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VII B 273/04

DRsp Nr. 2005/11849

Steuerschuldverhältnis: Aufrechnung - Fälligkeit der Gegenforderung, AdV

1. Die AdV eines angefochtenen VA durch die Finanzbehörde ist ein begünstigender VA, der schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann.2. Einen stillschweigend erlassenen VA kennt das Gesetz nicht. Im bloßen Schweigen der Finanzbehörde auf einen gestellten Antrag kann daher grundsätzlich kein stillschweigender, dem Antrag stattgebender VA gesehen werden.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 2 § 226 § 361 ; BGB § 406 ;

Gründe: