Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2017 wird
a)der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig ist,
b)der gesamte Strafausspruch aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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