FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2013
9 K 279/12
Normen:
EStG § 10f;
Fundstellen:
DStRE 2015, 135

Steuervergünstigung gem. § 10f EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 9 K 279/12

DRsp Nr. 2013/21581

Steuervergünstigung gem. § 10f EStG

Zu den Voraussetzungen der Steuervergünstigung gem. § 10f EStG. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Der Tatbestand der Selbstnutzung ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, etc. in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in dem Begünstigungsobjekt seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige ist eine zeitanteilige Kürzung der Steuervergünstigung nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 10f;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegen haben.

Der Kläger ist im Streitjahr ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.