Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger (Kl.) die Steuerbefreiung nach §
Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert (Merkzeichen "aG" und "B"). Er wohnt mit Erstwohnsitz in Berlin und mit Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein. Er ist Halter von zwei Personenkraftwagen (Pkw). Ein Fahrzeug ist in Berlin, das zweite mit dem amtlichen Kennzeichen ... von April bis September in Schleswig-Holstein zugelassen (Saisonkennzeichen).
Auf Antrag des Kl. gewährte das beklagte Finanzamt (FA) dem Kl. mit Bescheid vom 22. April 2002 wegen dessen Schwerbehinderung für den Pkw mit dem Kennzeichen aus Schleswig-Holstein eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) nach §
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