FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.06.2003
3 K 129/02
Normen:
KraftStG § 3a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1502

Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG nur für ein Fahrzeug

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 129/02

DRsp Nr. 2003/11030

Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG nur für ein Fahrzeug

Die Steuervergünstigung des § 3a KraftStG steht einem Schwerbehinderten nur für ein Fahrzeug zu.

Normenkette:

KraftStG § 3a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger (Kl.) die Steuerbefreiung nach § 3 a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für zwei Personenkraftwagen (Pkw) zusteht.

Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert (Merkzeichen "aG" und "B"). Er wohnt mit Erstwohnsitz in Berlin und mit Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein. Er ist Halter von zwei Personenkraftwagen (Pkw). Ein Fahrzeug ist in Berlin, das zweite mit dem amtlichen Kennzeichen ... von April bis September in Schleswig-Holstein zugelassen (Saisonkennzeichen).

Auf Antrag des Kl. gewährte das beklagte Finanzamt (FA) dem Kl. mit Bescheid vom 22. April 2002 wegen dessen Schwerbehinderung für den Pkw mit dem Kennzeichen aus Schleswig-Holstein eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) nach § 3 a Abs. 1 KraftStG. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.