FG Berlin - Beschluss vom 11.06.2007
7 V 7060/07
Normen:
FGO § 33 Abs. 2, 3 § 114, ; AO (1977) § 5 § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 § 386 Abs. 1 ; BRRG § 125c § 126 Abs. 1 ;

Steuerverkürzung durch Beamten; Beabsichtigte Information des Dienstvorgesetzten durch die Strafverfolgungsbehörde; Rechtsweg; Einstweilige Anordnung

FG Berlin, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 7 V 7060/07

DRsp Nr. 2007/12851

Steuerverkürzung durch Beamten; Beabsichtigte Information des Dienstvorgesetzten durch die Strafverfolgungsbehörde; Rechtsweg; Einstweilige Anordnung

1. Einem Beamten ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens seinen Dienstvorgesetzten über die begangene Steuerverkürzung informieren möchte. 2. Die Strafverfolgungsbehörde ist zur Weitergabe von Informationen über die begangene Steuerverkürzung an den Dienstvorgesetzten nicht befugt, wenn dieser die Erkenntnisse im Rahmen einer disziplinarischen Maßnahme gegen den Beamten angesichts des Steuerschadens von rund 10.000 EUR, teilweise bereits eingetretener Strafverfolgungsverjährung sowie wirksam erstatteter Selbstanzeige wegen des nicht erheblichen disziplinaren Gewichts nicht verwerten könnte.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 2, 3 § 114, ; AO (1977) § 5 § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 § 386 Abs. 1 ; BRRG § 125c § 126 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist Beamtin der Finanzverwaltung.