FG München - Beschluss vom 22.09.2005
4 V 2274/05
Normen:
BewG § 147 § 146 Abs. 3, Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 92

Steuerwert bebauter Grundstücke nach dem BewG bei Betriebsaufspaltung

FG München, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 4 V 2274/05

DRsp Nr. 2005/18866

Steuerwert bebauter Grundstücke nach dem BewG bei Betriebsaufspaltung

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer gilt in Fällen einer Betriebsaufspaltung unter Personengesellschaften bei entgeltlicher Überlassung die vertraglich vereinbarte und nicht die übliche Miete als Bemessungsgrundlage.

Normenkette:

BewG § 147 § 146 Abs. 3, Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer die vereinbarte Jahresmiete oder die übliche Miete zugrunde zu legen ist, hilfsweise ob die Bewertung nach § 147 Bewertungsgesetz (BewG) vorzunehmen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereicht Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 10. Februar 2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.