BFH - Urteil vom 09.03.1999
VIII R 19/97
Normen:
AO §§ 93 171 Abs. 5 § 208 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1186

Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

BFH, Urteil vom 09.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 19/97

DRsp Nr. 1999/7312

Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

1. Für eine Steufa-Prüfung ist eine besondere Prüfungsanordnung nicht erforderlich. Denn macht die Steufa im Rahmen einer aus sonstigen Gründen durchgeführten Fahndungsprüfung Zufallsfunde oder entsteht der Verdacht auf weitere Steuerstraftaten, kann i.d.R. ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Fahndungsprüfung auf diese Sachverhalte erstrecken soll. 2. Der Umfang der Ablaufhemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung tatsächlich erstreckt hat. 3. Wird die formlose Ausweitung einer Steuerfahndung vor Ablauf der Verjährung für den Stpfl. erkennbar, tritt die Ablaufhemmung auch bezüglich der Zufallsfunde ein. Insoweit gilt nichts anderes als beim erstmaligen Beginn einer Fahndung. 4. Vor Verstreichen der in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen kommt eine Verwirkung der durch die Steufa ermittelten Steueransprüche nicht in Betracht.

Normenkette:

AO §§ 93 171 Abs. 5 § 208 Abs. 1 ;

Gründe: