BFH - Beschluss vom 01.02.2005
VIII B 110/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1573
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 588/02

Stichwort

BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 110/03

DRsp Nr. 2005/9652

Stichwort

Die Rüge, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, verlangt konkrete und substantiierte Ausführungen dazu, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) genügt nicht den Erfordernissen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.