FG Bremen, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 588/02
Stichwort
BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 110/03
DRsp Nr. 2005/9652
Stichwort
Die Rüge, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, verlangt konkrete und substantiierte Ausführungen dazu, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist.
Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) genügt nicht den Erfordernissen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
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