BFH - Beschluss vom 14.05.2007
XI B 71/06
Normen:
FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1685
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7606/01

Stichwort

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen XI B 71/06

DRsp Nr. 2007/12229

Stichwort

1. Zwar stellt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht einen Verfahrensmangel dar; ein Prozessbeteiligter kann jedoch auf die Einhaltung des § 76 FGO ausdrücklich oder durch unterlassene Rüge verzichten. Ein Verzichtwille ist nicht erforderlich. 2. Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, erfordert bei einem fachkundig vertretenen Kl. entweder die Darlegung, das Rügerecht sei nicht infolge Rügeverzichts verloren gegangen oder dies sei unbeachtlich, weil sich dem FG eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, genügt sie nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).