BFH - Urteil vom 14.06.2005
VIII R 53/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2183
BFH/NV 2005, 2183
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 20215/99

Stille Gesellschaft

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VIII R 53/03

DRsp Nr. 2005/18273

Stille Gesellschaft

1. § 20 Abs. 1 Nr. 4 erste Alternative EStG setzt den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger (Inhaber eines Handelsgeschäfts) und einem anderen voraus, kraft dessen der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt ist und eine Gewinnbeteiligung erhält.2. Dass eine ausdrückliche Regelung über Kontrollrechte fehlt, steht der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nicht entgegen.3. Der Zufluss von Einnahmen i. S. von § 11 Abs. 1 EStG im Wege der Novation setzt voraus, dass sich diese als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ;

Gründe: