FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2002
2 K 868/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 193
EFG 2003, 71

Stille Gesellschaft; Betriebsausgabenabzug; Gewinnanteile; Einlagenverwendung - Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hängt nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage ab

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 868/99

DRsp Nr. 2003/677

Stille Gesellschaft; Betriebsausgabenabzug; Gewinnanteile; Einlagenverwendung - Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hängt nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage ab

1. Bei typisch stiller Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn des Geschäftsinhabers.2. Der Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters ist nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage abhängig. Die Verwendung der Einlage für private Zwecke steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich Dritte an der Praxis des Klägers in den Streitjahren 1995 und 1996 mittels eines partiarischen Darlehens oder durch eine stille Gesellschaft beteiligt haben und inwieweit mit dieser Beteiligung in Zusammenhang stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger wurde im Streitjahr 1995 von seiner damaligen, seit dem Vorjahr 1994 von ihm getrennt lebenden Ehefrau geschieden und heiratete im Streitjahr 1996 die Klägerin. Der Kläger betrieb in den Streitjahren selbstständig eine Arztpraxis.