Streitig ist, ob sich Dritte an der Praxis des Klägers in den Streitjahren 1995 und 1996 mittels eines partiarischen Darlehens oder durch eine stille Gesellschaft beteiligt haben und inwieweit mit dieser Beteiligung in Zusammenhang stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger wurde im Streitjahr 1995 von seiner damaligen, seit dem Vorjahr 1994 von ihm getrennt lebenden Ehefrau geschieden und heiratete im Streitjahr 1996 die Klägerin. Der Kläger betrieb in den Streitjahren selbstständig eine Arztpraxis.
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