BFH - Beschluss vom 10.08.2004
I B 2/04
Normen:
BGB § 101 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; GewStG § 8 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 3948/03

Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG

BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen I B 2/04

DRsp Nr. 2004/17933

Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG

1. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind.2. Im summarischen Verfahren ist an der Rspr. des BFH festzuhalten, dass bei der Zurechnung von Einkünften eines Stpfl. § 101 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen ist und steuerlich die Möglichkeit einer abweichenden vertraglichen Zurechnung von Gewinnbezugsrechten besteht.

Normenkette:

BGB § 101 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; GewStG § 8 Nr. 3 ;

Gründe: