FG München - Urteil vom 17.02.2004
6 K 2914/01
Normen:
KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 1 ;

Stille Reserven bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art; Körperschaftsteuer 1992 und 1997

FG München, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 2914/01

DRsp Nr. 2004/6773

Stille Reserven bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art; Körperschaftsteuer 1992 und 1997

1. Bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art. sind vorhandene stille Reserven aufzulösen und zu versteuern. 2. Endet ein Betrieb gewerblicher Art. einer Kommune, fällt die noch nicht bezahlte Gewerbesteuerschuld an die Kommune und erlischt zu diesem Zeitpunkt.

Normenkette:

KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren (1992 und 1997) eine Gewerbesteuerrückstellung wegen Zahlungsverjährung aufzulösen ist.

Im gerichtlichen Verfahren 6 K 4305/98 der Klägerin war die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Jahre 1980-1982 streitig. Diese Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 16. August 2000 als unbegründet abgewiesen. Die - rechtskräftige - Entscheidung ging davon aus, dass die Klägerin durch die Verpachtung eines Klinikbetriebes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Ausgeführt wurde, dass eine Gemeinnützigkeit der Betriebs-GmbH erst ab dem Veranlagungszeitraum 1983 beachtlich sein kann.