BFH - Urteil vom 31.08.1999
VIII R 21/98
Normen:
AO §§ 122, 124, 179 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 554
GmbHR 2000, 293

Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 31.08.1999 - Aktenzeichen VIII R 21/98

DRsp Nr. 2000/918

Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

1. Ein stiller Gesellschafter trägt das für die Mitunternehmerstellung erforderliche Mitunternehmerrisiko, wenn er am Gewinn sowie in beschränkter Höhe am Verlust beteiligt ist und im Fall der Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf Abfindung entsprechend dem Wert der Beteiligung hat. Ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko - weil im Fall der Beendigung nicht der gemeine Wert der Beteiligung, sondern der nach dem sog. "Stuttgarter Verfahren" ermittelte niedrigere Wert abgegolten wird - kann durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerstellung kompensiert werden. 2. Tätigkeitsvergütungen an den atypisch stillen Gesellschafter als Geschäftsführer der GmbH, der tätigen Gesellschaft, sind Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG im Rahmen der mitunternehmerischen Beteiligung. Entsprechendes gilt für Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder die Hingabe von Darlehen durch den atypisch stillen Gesellschafter.

Normenkette:

AO §§ 122, 124, 179 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: