Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es noch keine Rechtsprechung gebe, die sich mit der speziellen Situation der Gewinnerzielung i.S. von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH befasse, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. -- FGO a.F.-- (zur zeitlichen Geltung von § 115 n.F. vgl. Art.
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