BFH - Beschluß vom 24.01.2001
VIII B 59/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 895

Stiller Gesellschafter: Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen VIII B 59/00

DRsp Nr. 2001/8090

Stiller Gesellschafter: Gewinnerzielungsabsicht

Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) zu prüfen. Dieser Grundsatz kommt auch bei Innengesellschaften und damit auch dann zum Tragen, wenn die Mitunternehmerstellung des an einer GmbH still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen ist.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es noch keine Rechtsprechung gebe, die sich mit der speziellen Situation der Gewinnerzielung i.S. von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH befasse, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. -- FGO a.F.-- (zur zeitlichen Geltung von § 115 n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).