BFH - Beschluss vom 23.02.2007
VIII B 105/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 11 Abs. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 232 Abs. 1 § 236 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1118
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1440/04

Stiller Gesellschafter: Verlustabzug; Refinanzierungskosten keine nachträglichen WK

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen VIII B 105/06

DRsp Nr. 2007/6497

Stiller Gesellschafter: Verlustabzug; Refinanzierungskosten keine nachträglichen WK

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter) bis zur Höhe der Einlage als WK berücksichtigungsfähig sind.2. Die Berechnung eines anteiligen Verlustes eines stillen Gesellschafters kann erst nach Feststellung des Jahresabschlusses und der Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters erfolgen. Die Verlustanteile müssten von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden sein.3. Ausnahmsweise kann die vom FA vorgenommene Schätzung des laufenden Verlustes ausreichen, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes keinen Jahresabschluss mehr erstellt hat/erstellen kann. Auf diese Voraussetzung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.5. Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer stillen Beteiligung sind grds. als WK abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 11 Abs. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 232 Abs. 1 § 236 ;

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).