FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2006
7 K 6452/03 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 889

Stillhalteoptionsgeschäft; Verlustausgleich; Verlustabzug; Belastungsgleichheit; Nettoprinzip; Verfassungskonforme Auslegung; Verrechnung; Sonstige positive Einkünfte - Verrechenbarkeit von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG ; im Jahre 1997

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 7 K 6452/03 E

DRsp Nr. 2006/11590

Stillhalteoptionsgeschäft; Verlustausgleich; Verlustabzug; Belastungsgleichheit; Nettoprinzip; Verfassungskonforme Auslegung; Verrechnung; Sonstige positive Einkünfte - Verrechenbarkeit von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG ; im Jahre 1997

1. Auch das für Stillhalteoptionsgeschäften geltende Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG a.F. durchbricht das Nettoprinzip in einem Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den Maßstäben des zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses v. 30.9.1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. 2. Die einen beschränkten Verlustrücktrag und -vortrag eröffnende Vorschrift des § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG 1999 kann nicht in verfassungskonformer Auslegung auf Streitjahre bis 1998 angewendet werden (vgl. BFH-Urt. v. 1.6.2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl. II 2005, 26). 3. Danach gelten für derartige Altfälle die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug mit der Folge, dass Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften mit den sonstigen, positiven Einkünften des Stpfl. verrechnet werden können.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: